Corona-Krise: Lohnt sich ein Nebenjob während der Kurzarbeit?

Corona-Krise: Lohnt sich ein Nebenjob während der Kurzarbeit?

Aufgrund der durch die Corona-Epidemie angespannten wirtschaftlichen Situation, haben eine Vielzahl von Unternehmen auf Kurzarbeit „Null“ umgestellt. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter für diese Zeit nicht arbeiten müssen, im Gegenzug 60 % (bzw. 67 % bei Unterhaltspflichten) des zuletzt bezogenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld erhalten.

Insoweit ist es durchaus nachvollziehbar, dass diese Arbeitnehmer mit dem Gedanken spielen, diese „beschäftigungslose“ Zeit zu nutzen und über einen Minijob oder eine Teilzeitbeschäftigung die durch das Kurzarbeitergeld eingetretenen Gehaltseinbußen zu minimieren bzw. auszugleichen.

Normalerweise wird das durch den Minijob erwirtschaftete Nebeneinkommen dem so genannten Ist-Entgelt (dies ist das im Anspruchsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoentgelt zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltbestandteile) hinzugerechnet.

Das Kurzarbeitergeld gleicht die Lohnlücke zwischen Soll-Entgelt (Bruttoarbeitslohn ohne Kurzarbeit) und Ist-Entgelt zum Teil aus.

Soweit eine Nebenbeschäftigung nunmehr die Lücke zwischen Ist-Entgelt und Soll-Entgelt mindert, mindert sich damit automatisch auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes.


Der Gesetzgeber hat nun aber schnell reagiert und ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach der Hinzuverdienst während der Corona-Krise bis zum Soll-Entgelt anrechnungsfrei bleibt und dadurch das Kurzarbeitergeld nicht gemindert wird.

Dieses Gesetz dürfte kurzfristig verabschiedet werden. Der Referentenentwurf datiert vom 23.03.2020.

Interessierte Arbeitnehmer sollten nach Verabschiedung des Gesetzes aber auf folgendes achten:

  • Arbeitnehmer müssen sich den Nebenjob vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen, soweit der Arbeitsvertrag einen entsprechenden „Nebenbeschäftigungsvorbehalt“ (in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen anzutreffen) enthält,
  • auch ohne „Nebenbeschäftigungsvorbehalt“ darf die Nebentätigkeit nicht bei einem Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden. Es gilt die so genannte Treuepflicht,
  • der Hinzuverdienst darf nicht dazu führen, dass das Soll-Entgelt überschritten wird, man also mehr verdient, als bei vollzeitiger Beschäftigung beim Hauptarbeitgeber ohne Kurzarbeit,
  • Der Nebenjob muss flexibel kündbar sein, um nach der Phase der Kurzarbeit beendet werden zu können, wenn die Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis wieder normal ausgeübt werden kann.

Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer

 

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