Ab wann muss der Arbeitgeber auf die Sommerhitze reagieren
Bei dem derzeitigen Wetter stellen sich sicherlich einige Arbeitgeber die Frage, ob an der Arbeitsstätte bestimmte Vorkehrungen gegen die Hitze getroffen werden müssen oder ob die Arbeit unter Umständen gänzlich einzustellen ist. Auf der anderen Seite möchten Arbeitnehmer wissen, unter welchen Voraussetzungen sie Forderungen an ihren Betrieb stellen können.
Regelungen bezüglich der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Hitze im Sommer zu reagieren, finden sich in der Arbeitsstättenverordnung sowie der Arbeitsstättenregelungen „Raumtemperatur“. Dort ist die allgemeine Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers näher dargelegt und konkretisiert, wobei die Regelungen überwiegend „Soll-Vorschriften“ sind und nicht zwingend verpflichtenden Charakter haben bzw. im Fall der Verletzung nicht zwingend arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Ansprüche der Arbeitnehmer nach sich ziehen können.
Grundsätzlich lässt sich anhand der bestehenden Regelungen feststellen, dass der Arbeitgeber gehalten ist, sich grundsätzlich um das Wohl der Arbeitnehmer zu kümmern. Dies lässt sich im Übrigen aber bereits mit dem im Arbeitsrecht geltenden Grundprinzip der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugunsten seiner Arbeitnehmer herleiten.
Die Arbeitsstättenregelung „Raumtemperatur“ enthält allerdings einige konkrete Temperaturangaben, die vom Arbeitgeber zu beachten sind.
Bezogen auf die Außenluft- und Innenraum-Temperatur gelten zunächst einmal 26 Grad als erste Hürde. Beträgt die Temperatur mehr als 26 Grad, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur abzusenken bzw. die Arbeit erträglich zu machen. Die Kommentarliteratur schränkt diese Vorschrift allerdings nur für schwer körperliche Tätigkeiten, schwangere oder ältere Arbeitnehmer, nicht aber für das Gro der Arbeitnehmer und damit für Bürotätigkeiten oder Ähnliches ein.
Die zweite Grenze liegt bei 30 Grad Lufttemperatur. Übersteigt die Temperatur die Grenze von 30 Grad im Raum, muss der Arbeitgeber reagieren und „wirksame“ Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.
Hier kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht:
- Aufstellen von Ventilatoren
- Installation einer Klimaanlage oder Aufstellen von Klimageräten
- Abdunkelung der Räumlichkeiten
- Belüftung während der kühleren Nachzeiten
- Lockerung der Kleidungsvorschriften (Befreiung der Krawattenpflicht, etc.)
- Zurverfügungstellung von Getränken
- Vorverlegung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden
Welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall vom Arbeitgeber geschuldet werden, ist anhand der Gesamtumstände zu entscheiden. Diesbezüglich existieren keine pauschal geltenden Vorgaben.
Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.