Urlaub verfällt nicht mehr automatisch am Jahresende
Urlaub, der von Arbeitnehmern bis zum Jahresende nicht genommen wird, obwohl sie ihn hätten in Anspruch nehmen können, verfällt nicht mehr automatisch mit Ablauf des 31.12 eines Jahres. Obwohl der Verfall zum Jahresende im Einklang mit den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes steht, hat der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen im November 2018 entschieden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über den drohenden Verfall informieren müssen. Andernfalls tritt der Verfall nicht ein.
Vor dem Hintergrund dieser sehr aktuellen Rechtsprechung sollten alle Arbeitgeber umgehend reagieren. Bei Rückfragen, insbesondere auch zur praktischen Umsetzung dieser Rechtsprechung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.