Arbeitsverträge ab 2015 sollten dringend geprüft werden
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18 entschieden, dass in Arbeitsverträgen enthaltene Verfallklauseln dann unwirksam sind, wenn der Vertrag (1.) nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde und (2.) der Mindestlohn vom Verfall nicht explizit ausgenommen wird. Soweit beide Voraussetzungen vorliegen, entfaltet die Verfallregelung keinerlei Wirkung, so dass Altansprüche – bis hin zur Regelverjährung – erhoben und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch durchgesetzt werden können.
Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung empfehlen wir allen Arbeitgebern dringend, die Arbeitsverträge zeitnah prüfen und im Bedarfsfalle anpassen zu lassen. Aber auch Arbeitnehmer können in bestimmten Konstellationen von der neuen Rechtsprechung benachteiligt werden. Wir helfen Ihnen – unabhängig ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind – jederzeit gerne weiter!
Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.