Keylogger sind anlasslos tabu für Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 27.07.2017 (Az.: 2 AZR 681/16) klargestellt, dass Arbeitgeber durch den Einsatz so genannter Keylogger (ein Computerprogramm, welches die Tasteneingaben protokolliert, ohne dass dies der Nutzer merkt) nach § 32 Abs.1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unzulässig ist.
Dies gilt zumindest dann, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener Verdacht besteht, dass dieser eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte.
Einen ausführlichen Artikel über dieses Thema finden Sie hier.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.