Kündigung wegen Unterschlagung 8 halber Brötchen
Rechtfertigt die Unterschlagung von acht halben Brötchen eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers? Die Lieblingsantwort eines Juristen lautet „Es kommt darauf an“. So auch hier.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 10.07.2015, Az.: 27 Ca 87/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einer angestellten Krankenschwester, die insgesamt acht halbe Brötchen, welche für andere Mitarbeiter bestimmt waren (Rettungssanitäter), an sich genommen und zumindest zum Teil verzehrt hat, fristlos gekündigt wurde.
Laut Arbeitsgericht Hamburg zu Unrecht. Grundsätzlich komme auch bei der Entwendung geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung in Betracht. Allerdings müsse stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Hierbei kam das Gericht zum Ergebnis, dass vorliegend eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die betreffende Mitarbeiterin bereits seit 23 Jahren für den Arbeitgeber tätig ist und sich in dieser Zeit – abgesehen von der vorgeworfenen Tat – nichts hat zuschulden kommen lassen.
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des BAG, insbesondere mit dem Fall Emmely (Entwendung von zwei Pfandbons im Gesamtwert von € 1,30) aus dem Jahre 2010. In diesem aufsehenerregenden Fall stellte das BAG klar, dass auf der ersten Stufe geprüft werden muss, ob die Verfehlung die zur Kündigung führte einen an sich wirksamen Kündigungsgrund darstellt. Auf der zweiten Prüfungsstufe ist sodann eine abschließende Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.