BGH stärkt Mieterrechte – neue Urteile zu Schönheitsreparaturen –
Insbesondere in seiner Entscheidung, AZ.: VIII ZR 185/14, beschloss der BGH am 18.03.2015 zu Gunsten der Mieter Folgendes:
Wenn der Vermieter eine Wohnung unrenoviert an den Mieter übergibt, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig. In diesen Fällen müssen die Mieter dann weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren, anteilige Renovierungskosten zahlen oder für unterlassene Renovierungen Schadensersatz zahlen. Darüber hinaus gibt der BGH auch in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf quotenmäßige Abgeltungsklauseln dahingehend auf, dass auch diese ungültig sein können.
Ob Klauseln wegen fälliger Schönheitsreparaturen in Mietverträgen wirksam sind, wird schon seit vielen Jahren heftig diskutiert.
Was die neue Entscheidung bezüglich der Schönheitsreparaturen für den Mieter und auch den Vermieter bedeutet, darüber klären wir Sie sehr gerne auf. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen als Vermieter auch gerne bei der Neugestaltung Ihrer Mietverträge und Vertragsanpassung bestehender Verträge tatkräftig zur Seite. Gerne beraten wir bezüglich der mietrechtlichen Problematik „Schönheitsreparaturen“ auch Sie als Mieter in unserer Kanzlei, zum Beispiel wenn Sie beim Auszug nicht wissen, ob Sie zur Durchführung von Malerarbeiten rechtlich verpflichtet sind.
Sollten Sie also in einem ähnlichen Fall – oder generell im Mietrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen unter anderem Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.