Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit

Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 , Az.: VII ZR 241/13 klar gestellt, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwararbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstötßt, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

In dem zu entscheidenden Fall beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Ein Teil der Arbeiten sollte bar bezahlt werden. Eine Rechnung wurde vereinbarungsgemäß nicht gestellt. Darüber hinaus sollte auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Da der Beklagte nur einen Teil des vereinbarten Werklohns bezahlt hat, wurde gegen ihn Werklohnklage eingereicht.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Parteien durch die Ohne-Rechnung-Absprache bewusst gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist somit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht besteht. Auch bestünde nach BGH kein Anspruch auf Wertersatz nach § 817 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch würde nämlich voraussetzen, dass gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen wurde. Dies sei aber gerade durch den Verstoß gegen das SchwarzArbG geschehen.

 

 

 

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