Wichtiger Etappensieg für Gastronomiebetriebe – Landgericht München I hat entschieden: Versicherung muss coronabedingt ca. 1 Million € an einen Gastronomen leisten!

Wichtiger Etappensieg für Gastronomiebetriebe – Landgericht München I hat entschieden: Versicherung muss coronabedingt ca. 1 Million € an einen Gastronomen leisten!

Viele Gastronomiebetriebe verfügen über eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung (BSV). Diese Versicherung soll den Umsatzausfall kompensieren, der eintritt, wenn ein Gastronomiebetrieb beispielsweise bei Ausbreitung einer Seuche schließen muss.

Unsere Kanzlei kämpft für eine Vielzahl von Gastronomen, die ihre Betriebsschließungsversicherung aufgrund der coronabedingten Zwangsschließung in Anspruch nehmen müssen. Die Versicherungen lehnen größtenteils eine Leistungspflicht ab und argumentieren, dass diese Schließung vom Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen nicht umfasst sei.

Zu diesem sehr strittigen Thema sind bereits einige wenige Urteile ergangen, die sich inhaltlich teilweise aber widersprochen haben. Nunmehr hat das Landgericht München I am 01.10.2020 einem Versicherungsnehmer (Wirt des Augustiner Kellers in München) eine Entschädigung in Höhe von € 1.014.00 0,00 zugesprochen.

Auch in diesem Falle hatte die Versicherung eine Regulierung abgelehnt und argumentiert, dass die Covid-19-Pandemie nicht ausdrücklich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt sei. Die Versicherungsbedingungen verwiesen aber auf das Infektionsschutzgesetz. Die Münchner Richter gaben dem Gastronomen Recht und argumentierten, dass die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 sich ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz §§ 28 bis 32 IFSG bezogen. Dies alleine genügt, so die Münchner Richter, die Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung auszulösen.

Sollten auch Sie Probleme mit ihrer Versicherung auf Basis eines bestehenden BSV haben, beraten und vertreten wir Sie selbstverständlich jederzeit gerne. In jedem Falle ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, so dass die zu diesem Thema ergangenen Urteile nicht pauschal auf alle Fälle 1 : 1 übertragen werden können.

 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Rechtsanwalt Lars Reimer

 

 

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