Missbrauch der Vertretungsmacht: GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft (GmbH) nach außen unbeschränkt. Wenn er gemäß Satzung oder seines Geschäftsführer-Vertrages von den sogenannten Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, kann er auch Geschäfte mit sich selbst abschließen. Insoweit sind entsprechende zivilrechtliche Verträge wirksam. Hintergrund dieser weitgehenden Wirksamkeit der vom Geschäftsführer (auch mit sich selbst) abgeschlossenen Geschäfte ist, dass [...]