Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt spielt nicht nur der Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle eine Rolle. Vielmehr kommt es oft zum Anfall von sog. Mehr- oder Sonderbedarf. Während der Sonderbedarf solche Ausgaben für das Kind umfasst, die unvorhergesehen und einmalig auftreten und derart hohe Ausgaben zur Folge haben, dass diese nicht durch entsprechende Rücklagen vom Elementarunterhalt gedeckt werden können, handelt es sich beim Mehrbedarf um regelmäßig anfallende Kosten für das Kind, die ebenfalls so hoch sind, dass sie vom regulären Kindesunterhalt nicht gedeckt werden können.

 

Hinsichtlich des Mehrbedarfs hat der BGH nun am 24.04.2024 (Az. XII ZB 282/23) beschlossen, dass solche Kosten für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden können, in dem die Kosten ausdrücklich geltend gemacht worden sind. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem ganz allgemein Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Klargestellt ist damit nunmehr, dass nicht bereits im Auskunftsverlangen der konkrete Mehrbedarf angesprochen und verlangt werden muss, um diesen auch nachträglich noch beziffern zu können.

 

Gerne können wir Sie zur Frage des Kindesunterhalts einschließlich evtl. Mehr- und Sonderbedarfs beraten und vertreten und evtl. Ansprüche gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend machen.

 

Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen

Patricia Hübner, Fachanwältin für Familienrecht

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