Hat ein Autofahrer bei dem Verdacht von Geschwindigkeitsverstößen Anspruch auf detaillierte Messdaten?

Hat ein Autofahrer bei dem Verdacht von Geschwindigkeitsverstößen Anspruch auf detaillierte Messdaten?

Immer wieder kommt es bei Verkehrsverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen zu der Frage, ob der vermeintliche Straftäter (Autolenker) Anspruch darauf hat, Einsicht in die Details der Messdaten zu erhalten, welche sich gerade nicht in der ihm oder dem Anwalt zugesandten Bußgeldakte befinden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in einem Urteil klargestellt, dass der vermeintliche Straftäter sehr wohl Anspruch auf Einsicht in detaillierte und auch nicht zur Bußgeldakte gehörende Daten deshalb hat, da diese dem Gebot eines fairen Verfahrens und der prozessualen Waffengleichheit entspricht.
Neben der eigentlichen Bußgeldakte hat der Fahrzeugführer insoweit auch Anspruch auf Einsichtnahme in die
Messdaten,
die Lebensakte des verwendeten Messgerätes wie
den Eichschein.
Verweigert die Behörde die Herausgabe, könnte hiergegen Rechtsmittel eingelegt oder in einem bereits geführten OWi-Verfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden. Notwendig hierfür sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine technische Fehlfunktion des Messgerätes vorliegen könnte.
Notfalls kann auch ein Anspruch auf eigenständiges Überprüfen des Messvorganges bestehen.

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