Großer Erfolg gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikums-fonds mbH wegen Fondsanlage MPC Global Equity Step by Step II GmbH & Co. KG

Großer Erfolg gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikums-fonds mbH wegen Fondsanlage MPC Global Equity Step by Step II GmbH & Co. KG

14. Februar 2014|Aktuelles||

Unsere Kanzlei konnte sich erfolgreich für eine Anlegerin gegen eine Forderung der TVP wehren. Im vorliegenden Fall hatte die Anlegerin seit 2006 keine Beiträge mehr an die TVP entrichtet. Im Jahr 2006 hat sie mitgeteilt, sie wolle sich vom Vertrag lösen oder diesen stilllegen. Daraufhin hat die TVP ihre Beitragszahlungen nicht mehr abgebucht oder eingefordert.

Erst Ende des Jahres 2012 erinnerte sich die TVP daran, dass sie angeblich noch Beiträge zum Fonds von der Anlegerin einzufordern habe. Die Anlegerin war der Ansicht, dass ihre Beteiligung seit dem Jahr 2006 beendet sei, da die TVP sich dementsprechend verhalten hatte.

Unsere Kanzlei erklärte sicherheitshalber nochmals den Widerruf für die Anlegerin. Das Landgericht Regensburg war in erster Instanz der Ansicht, dass der Klägerin noch ein Widerrufsrecht zustehe. Die Widerrufsbelehrung war entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß erfolgt nach Meinung des Landgerichts Regensburg. Das Landgericht Regensburg überprüfte jedoch nicht mehr, ob eine Haustürsituation vorgelegen hat, sondern ging davon aus, dass es sich um ein vertragliches Widerrufsrecht gehandelt habe.

In der Berufungsinstanz widersprach das Oberlandesgericht Nürnberg nicht der Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sondern der Wertung des Landgerichts Regensburg, dass es sich um ein vertragliches Widerrufsrecht handele, dass unbefristet sei. Jedoch hat das Oberlandesgericht Nürnberg in diesem vorliegenden, speziellen Fall entschieden, dass die bis zum Ende des Jahres 2008 fällig gewordenen Raten verjährt seien und hinsichtlich der später fällig gewordenen Raten der Anspruch der TVP jedenfalls verwirkt sei.

Bemerkenswert ist hier vor allem, dass die Einwendung der Klägerin, sie habe allein schon einen Anspruch auf Freistellung, der derzeit nach § 159 HGB nicht verjährt sei, abgeschmettert wurde. So sei der Anspruch auf Einzahlung der Fondsraten nicht gleich zu stellen mit einem eingeklagten Anspruch auf Freistellung von einem Anlageanspruch der Publikums KG. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg gelte jedoch hierfür ebenfalls die Verjährung nach § 195 BGB. Der von der TVP geltend gemachte Umstand, dass ihr auch Freistellungsansprüche gegen die Anleger zustehen, änderte die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht. Die Kläger, die TVP, könne, sollte sie als Kommanditistin von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden (§ 171 Abs. 1 HGB), was nur insoweit in Betracht kommt, als die TVP als Treuhänderin der Publikums KG selbst ihre Einlage nicht geleistet hat, die Anlegerin auf Freistellung in Anspruch nehmen; ein derartiger Anspruch wäre derzeit nicht verjährt (§ 159 HGB). So etwas Derartiges war auch nicht vorgetragen. Ebenso habe die TVP die Anlegerin auch nicht auf Freistellung von einem Einlageanspruch der Publikums KG gegen die TVP in Anspruch genommen. Dies differenziert das Oberlandesgericht Nürnberg sehr genau. Dieser Anspruch nämlich unterliegt ebenfalls der Verjährung nach § 195 BGB.

Im Ergebnis muss die von unserer Kanzlei vertretene Anlegerin in jedem Fall nicht zahlen. Festzustellen ist jedoch, dass die Widerrufsbelehrung sowie die Hintergründe zum geltend gemachten Anspruch immer genau beleuchtet werden müssen, um kompetent in einem Prozess agieren zu können.

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