Freistellungsvereinbarung muss klar die Überstunden einbeziehen

Freistellungsvereinbarung muss klar die Überstunden einbeziehen

Immer wieder kommt es bei zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – sei es durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch gerichtlichen Vergleich – zur Frage, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende seiner Beschäftigungszeit (Ende der Kündigungsfrist) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Hier ist zum einen zu unterscheiden zwischen einer sogenannten jederzeit widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung. Nur bei letzterer Freistellung kann der Urlaub abgegolten und faktisch eingebracht werden. Gleiches gilt für etwaige Überstunden.

Wichtig ist hierbei, dass klar und deutlich in den jeweiligen Regelungen formuliert wird.

Dies hat nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung vom 20.11.2019 klargestellt und angeführt, dass eine Freistellungsklausel nur dann auch zur Abgeltung etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich (Überstunden) führt, wenn in dem Vergleich klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch neben dem Urlaub ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Insoweit ist hier klar und deutlich zu formulieren und die Freistellung unter Einbeziehung des Arbeitszeitkontos entsprechend zu formulieren. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass allein eine Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, genau dem nicht genügt. In dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wäre also neben der Freistellung das Arbeitszeitkonto separat in Geld auszugleichen gewesen.

Fragen beim Aufhebungsvertrag?

Fragen bei der Freistellung?

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Christian Weinelt jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Teilen Sie diesen Beitrag