Corona-Krise: Vorsicht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages während einer Kurzarbeitsphase!
Die deutsche Wirtschaft ist im Zuge der noch immer anhaltenden Covid-19-Pandemie stark eingebrochen. Eine wesentliche Entspannung ist derzeit leider nicht in Sicht. Damit die von dem Umsatzrückgang besonders stark betroffenen Unternehmen eine Überlebenschance haben können, spielt – neben weiteren Maßnahmen – regelmäßig auch der Abbau von Arbeitsplätzen eine zentrale Rolle.
Zum einen wird dies über betriebsbedingte Kündigungen, zum anderen aber auch über die einvernehmliche Aufhebung der Arbeitsverhältnisse durch Abschluss von Aufhebungsverträgen erreicht.
Ganz grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sich dringend arbeitsrechtlich beraten lassen sollten. Hierbei gibt es nämlich eine Vielzahl von Stolpersteinen zu kennen, die durch die richtige Formulierung vermieden werden können. Entsprechendes gilt natürlich auch für die Arbeitgeber.
Diejenigen Firmen, die zu Personalabbaumaßnahmen ergreifen müssen, haben oftmals zuvor Kurzarbeit angeordnet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit unter anderem voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch Kündigung, noch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet wurde.
Insoweit sollte der Aufhebungsvertrag unbedingt eine Regelung enthalten, wie der Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist (eine Kündigungsfrist nimmt man regelmäßig in einen Aufhebungsvertrag, oftmals auch kombiniert mit einer Freistellung, auf) vergütet wird.
Sollte nämlich keine Regelung im Vertrag enthalten sein, könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass sich der Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist nach wie vor zu 100 % in Kurzarbeit befindet, im Gegenzug aber mangels Erstattungsfähigkeit durch die Arbeitsagentur keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. Für die Arbeitnehmer, aber auch für die Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass das Thema „Kurzarbeit“ und „Kurzarbeitergeld“ nicht zwingend parallel laufen müssen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist leider sehr dünn, so dass man hierüber keine Rechtssicherheit erfahren kann.
Sollten Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation als Arbeitnehmer, aber auch als Arbeitgeber befinden, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer