Corona-Krise: Versicherungen stellen sich quer!

Corona-Krise: Versicherungen stellen sich quer!

Die coronabedingten Auswirkungen haben die Gastronomie mit voller Wucht getroffen. Aufgrund behördlicher Anordnung mussten die Betriebe eine mehrere Monate andauernde Schließung hinnehmen. Man sollte meinen, dass diejenigen Betriebe, die über eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung verfügen, sich glücklich schätzen können. Derartige Versicherungen sollen Umsatzeinbußen abfedern, die aufgrund von Betriebsschließungen durch behördliche Maßnahmen beispielsweise aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurden.

Allerdings hat sich in den letzten Wochen gezeigt, dass eine Vielzahl der Versicherungsgesellschaften die Auffassung vertritt, die Betriebsschließungsversicherungen würden bei den coronabedingten Schließungen nicht greifen. Seitens der Versicherungen werden dabei unterschiedliche Begründungen herangezogen, die unseres Erachtens aber allesamt nicht überzeugen können.

Teilweise versuchen die Versicherungen auch, Versicherungsnehmer mit verhältnismäßig geringen Pauschalzahlungen „abzuspeisen“.

Sollte auch ihre Versicherung eine Regulierung abgelehnt haben, raten wir dringend dazu an, ihren Fall einer anwaltlichen Prüfung zu unterziehen. Die Chancen stehen hoch, dass ihre Versicherung vor dem Hintergrund des vertraglichen Leistungsumfanges letztendlich vollumfänglich leisten muss.

Dabei gibt es allerdings auf Fristen zu beachten, da die Versicherungsbedingungen regelmäßig Ausschlussfristen enthalten. Oftmals werden die Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Es können aber auch kürzere Fristen gelten. Dies bedeutet, dass mit der anwaltlichen Prüfung nicht zu lange zugewartet werden darf.

Sollten Sie weitergehende Rückfragen haben, steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt jederzeit gerne ein Ansprechpartner in unserer Kanzlei zur Verfügung.

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