Corona-Krise: Unterstützung für unterhaltspflichtige Eltern wurde nochmals ausgeweitet!
Viele Eltern standen und stehen noch immer vor der Herausforderung, dass ihre Kinder nach wie vor nicht oder nur im Wochenwechsel die Schule besuchen können. Ähnlich sieht es bei Kindertagesstätten aus. Die Eltern haben das Problem zu meistern, dass sie eigentlich arbeiten müssen – Home-Office ist in längst nicht allen Branchen machbar –, sich aber auf der anderen Seite mangels alternativer Betreuungsmöglichkeiten um das Kind oder die Kinder kümmern müssen.
Diesbezüglich hat die Politik nun reagiert und das Infektionsschutzgesetz in § 56 um einen neuen Absatz 1a ergänzt. Danach haben Eltern von Kindern bis zu zwölf Jahren die Möglichkeit, bis zu zehn Wochen der Arbeit fernzubleiben, soweit sie nachweisen können, dass tatsächlich keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten existieren. In den ersten sechs Wochen erhalten die Eltern 67 % des Nettoverdienstausfalls, pro Monat aber maximal € 2.016,00 vom Arbeitgeber erstattet. Der Arbeitgeber wiederum hat die Möglichkeit, sich diese Kosten von der zuständigen Landesbehörde erstatten zu lassen.
In diesem Zusammenhang gibt es aber sowohl für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber einiges zu beachten. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt und Collegen,