Corona-Krise: Telefonische Krankschreibung für Arbeitnehmer möglich

Corona-Krise: Telefonische Krankschreibung für Arbeitnehmer möglich

Update vom 17.04.2020: Ab 20.04.2020 sind telefonische Krankschreibungen nicht mehr möglich. Die für die Corona-Epidemie eingeführte Ausnahmeregelung wurde nicht verlängert.


Um eine unnötige Ausbreitung der Corona-Epidemie infolge überfüllter Wartezimmer bei Ärzten vorzubeugen, hat die kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen, dass sich einige Patienten zunächst befristet bis zum 06.04.2020 für bis zu sieben Tage (nach weiterer telefonischer Rücksprache ist eine Verlängerung um weitere sieben Tage möglich) telefonisch beim Arzt arbeitsunfähig krankschreiben lassen können.

Von dieser Möglichkeit können aber nur diejenigen Arbeitnehmer Gebrauch machen, die an einer Erkältung oder einem grippalen Infekt leiden. Nach der telefonischen Anamnese sendet der Arzt dem Anrufer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zu.

Sollte der Patient allerdings schwerwiegendere Symptome zeigen, oder innerhalb der letzten 14 Tage vor seiner Erkrankung Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person gehabt haben, beziehungsweise sich in Corona-Gebieten aufgehalten haben, so kommt eine solche Telefon-Krankschreibung nicht in Betracht.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Lars Reimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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