Compliance-Untersuchung kann Ausschlussfrist für Kündigung hemmen
Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung des kündigungsrelevanten Sachverhalts (wirksam) ausgesprochen werden kann. Entscheidend ist hierbei, dass es seitens des Arbeitgebers auf die Kenntnis eines kündigungsberechtigten Mitglieds des Unternehmens (regelmäßig der Geschäftsführung oder der Personalabteilung) ankommt.
In einem im Mai 2022 zu entscheidenden Fall bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist zur außerordentlichen Kündigung auch dann gewahrt werden kann, soweit die firmeneigene Compliance-Abteilung Kenntnis von möglichen Verfehlungen erhält und daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung des Vorfalls beauftragt. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Geschäftsführung nach ca. 11 Monaten ein vorläufiger Bericht vorgelegt. Wiederum 10 Tage nach Erhalt des Berichts kündigte der Geschäftsführer dem betreffenden Mitarbeiter außerordentlich und fristlos. Das BAG entschied, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist eingehalten wurde, da erst 10 Tage vor Ausspruch der Kündigung eine zur Kündigung berechtigte Person Kenntnis erlangte, vgl. BAG Urteil vom 05.05.2022, Az.: 2 AZR 483/21.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer