Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gesellschafters

Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gesellschafters

Jeder Gesellschafter hat bei jeder Gesellschaft infolge seiner Mitgliedschaft (sei es per Gesetz oder Rechtsprechung) einen Anspruch auf Einsicht und Auskunft in die geschäftlichen Unterlagen der Gesellschaft.

Normiert ist dies teilweise im Gesetz, beispielsweise in § 51a GmbHG.

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist Ausfluss der Mitgliedschaft und besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Es soll dem Gesellschafter seinem Informationsbedürfnis gerecht werden.

Die Einsicht erstreckt sich hierbei auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere Einsicht in die Verträge der Gesellschaft, Rechnungen der Gesellschaft, Kunden- oder Adressdateien der Gesellschaft, Buchhaltung etc.

Überwiegend wird auch die Auffassung vertreten, dass sich dieses Auskunftsrecht selbst auf die Dinge erstreckt, die nicht aktenkundig sind (Beispiel: laufende Vertragsverhandlungen u. a.).

Das grundsätzlich normierte Recht auf Auskunft und Einsicht hat allerdings Grenzen: Diese bestehen darin, wenn die Gefahr besteht, dass Interessen der Gesellschaft verletzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Befürchtung besteht, dass dann der die Auskunft verlangende Gesellschafter die von ihm verlangten Informationen dazu benutzt, gesellschaftsfremde Zwecke zu verfolgen und der Gesellschaft dadurch ein Nachteil entsteht.

Der Geschäftsführer, der für die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme verantwortlich ist, kann bzw. darf (!) dies aber nicht alleine entscheiden.

Vielmehr ist es Aufgabe der Gesellschafterversammlung, zu beschließen, ob dem auskunftsbedürftigen Gesellschafter endgültig die Auskunft / Einsicht verweigert wird.

Handelt der Geschäftsführer eigenmächtig ohne vorher die Gesellschafterversammlung zu befragen, könnte hierin nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers drohen, sondern auch die Abberufung aus wichtigem Grund ebenso wie die Kündigung aus wichtigem Grund.

Wichtig ist es insbesondere für einen geschäftsführenden Gesellschafter.

Insoweit empfiehlt es sich, stets die Gesellschafterversammlung anzuberufen und in Form einer eigenen Tagesordnungs-Beschlussfassung über das Auskunftsverlangen zu befinden.

Sollten Sie weitergehende Rückfragen haben, steht Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt und Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer jederzeit gerne ein Ansprechpartner in unserer Kanzlei zur Verfügung.

Teilen Sie diesen Beitrag