Wettbewerbsrecht: Reaktionszeit von 60 Minuten muss gewährleistet werden

Wettbewerbsrecht: Reaktionszeit von 60 Minuten muss gewährleistet werden

 

Entscheidung:

Das Landgericht Bamberg hat in seinem Urteil vom 23.11.2012, AZ: 1 HK O 29/12 entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß besteht, wenn im Impressum keine Telefonnummer sondern lediglich eine E-Mailadresse aufgeführt ist und Kundenanfragen nicht binnen 60 Minuten beantwortet werden.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 5 Abs.1 Nr.1 Telemediengesetz. Danach müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Wettbewerber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen.

 

Handlungsempfehlung:

Wer garantieren kann, dass E-Mailanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden, der kann zukünftig auf eine Telefonnummer im Impressum verzichten. Wer auf der sicheren Seite sein will, der sollte seine Telefonnummer im Impressum angeben. Im Streitfall dürfte der Nachweis in der Regel nämlich schwierig sein, dass eine Kontaktaufnahme stets innerhalb von 60 Minuten möglich ist.

Teilen Sie diesen Beitrag