Eilentscheidung des OLG Frankfurt am Main wegen Zustimmung zur Coronaimpfung eines minderjährigen Kindes
Geschiedene Eltern eines 16-jährigen Sohnes, die das gemeinsame Sorgerecht haben, stritten über die Impfung gegen Corona.
Die Mutter war gegen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem mRNA Impfstoff und bezeichnete die Impfung als „Gentheraphie“. Dem Vater wurde auf seinen Antrag hin in der ersten Instanz im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes übertragen.
Dies auch deswegen, da der 16-Jährige selbst den Willen äußerte, geimpft werden zu wollen.
In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Mutter zurück. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, könne auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung diesem allein übertragen werden gemäß § 1628 S. 1 BGB. Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, entschied das OLG Frankfurt.
Die Entscheidungsbefugnis sei in diesem Fall demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürworte, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen. Seit 16.08.2021 hat die STIKO die Empfehlung ausgesprochen für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von mindestens 12 Jahren.
Berücksichtigt wurde bei der Entscheidung des OLG auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB. Dies gilt immer dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenstände Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann. Es stünde außer Frage – entschieden die Richter, dass ein fast 16-jähriger aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande sei, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Coronaschutzimpfung zu bilden. Insofern spricht auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Kindes bei sorgerechtlichen Entscheidungen vorliegend für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindsvaters. Die Richter argumentierten, dass Teil der elterlichen Sorge auch sei, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.
Die Grundsätze dieser Entscheidung dürften für viele andere Sachverhalte anwendbar sein. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei für diese Angelegenheit und auch in anderen familienrechtlichen Fragen Frau Rechtsanwältin Marion Herlitze zur Verfügung.