Corona-Krise: Zeitlich begrenzter Mehrverdienst für Minijob zulässig
Vom Grundsatz her dürfen geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (sogenannte Minijobber) einen Jahresverdienst von € 5.400,00 nicht überschreiten.
Es war aber bereits vor der Corona-Krise anerkannt, dass ein gelegentlich höherer Verdienst den Status des Minijob dann nicht gefährdet, wenn dieser Verdienst sowohl gelegentlich, als auch nicht vorhersehbar die monatlichen € 450,00 überschreitet. Unvorhersehbar in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart und auch nicht erkennbar war (beispielsweise Vertretung eines erkrankten Kollegen). Als „gelegentlich“ galten bisher drei Kalendermonate innerhalb eines Jahres.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nunmehr aber entschieden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie übergangsweise zwischen März und Oktober 2020 die Drei-Monatsgrenze auf fünf Monate angehoben wird. Dies bedeutet, dass alle Minijob im Zeitraum März bis einschließlich Oktober bis zu fünf Mal die monatliche Verdienstobergrenze von 450,00 € überschreiten dürfen, soweit dies unvorhersehbar geschieht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Verdienstgrenze innerhalb des zwölf-Monatszeitraums tatsächlich auch nur maximal in fünf Kalendermonaten überschritten wurde.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,