Corona-Krise: Allgemeine Informationen

Corona-Krise: Allgemeine Informationen

Seit Ausbruch des Corona Virus herrscht weltweit eine immer stärker werdende Verunsicherung. Seit zuletzt auch die an Deutschland angrenzenden Länder teilweise Grenzschließungen veranlasst haben, leidet auch die deutsche Wirtschaft.

Es kommt täglich zu Lieferengpässen, Betriebsschließungen, Kurzarbeit etc.

In diesem Zusammenhang interessieren immer wieder die gleichen Themen:

  • Liegt Verzug vor?
  • Wie kann man sich dagegen wehren?

Voraussetzung eines Verzuges ist stets, dass sich der Leistungserbringende mit der von ihm geschuldeten Leistung zeitlich nicht im Stande sieht, diese zu liefern. Voraussetzung ist allerdings auch, dass die Leistungserbringung faktisch möglich ist. Im Einzelfall müsste insoweit untersucht werden, ob und inwieweit die Leistung möglich oder als unmöglich anzusehen ist.

Vorbehaltlich einer vertraglich getroffenen Regelung für derartige Fälle gerät der Lieferant nicht automatisch deshalb in Verzug, wenn die Leistung aufgrund eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unterbleiben muss bzw. unterblieben ist. Im Ergebnis heißt dies, dass nicht jeder Engpass der Lieferung wegen des Corona Virus zugleich auch einen Verzug bedeutet und damit zu einer Haftung des Lieferanten führt. Im Einzelfall ist hier das sog. Beschaffungsrisiko, also das Risiko des Lieferanten, derartige Umstände zu erkennen und hierauf zu reagieren.

In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige umfassende und detaillierte Information des jeweiligen Vertragspartners auf mögliche Verzögerungen und deren Auswirkungen.

Ob und inwieweit dann tatsächlich eine Schadensersatzpflicht in Folge des Lieferengpasses besteht, höhere Gewalt vorliegt oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. sonstige Vertragsklausel eine Haftung ausgeschlossen ist, ist im Einzelfall zu prüfen:

  • Zahlt die Versicherung?

Unabhängig davon, ob eine Versicherung besteht (Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebs-Ausfallversicherung, All-Risk-Versicherung) ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Versicherungsfall dann tatsächlich auch angeführt ist.

Die Versicherung könnte allerdings wegen einer sog. Obliegenheitsverletzung einen Versicherungsschutz verwehren, wenn der Versicherungsfall nicht umgehend gemeldet wird und sämtliche von der Versicherung angeführten und eingeforderten Informationen geleistet werden. Insoweit empfiehlt es sich auf alle Fälle, darauf zu achten, dass sämtliche im Versicherungsvertrag angeführten Pflichten und Nebenpflichten (sog. Obliegenheiten) zwingend eingehalten werden.

  • Bestehen Regressansprüche?

Sollte der Endkunde Schadensersatzansprüche an den Unternehmer wegen Lieferverzug o. ä. geltend machen, stehen auch Regressansprüche in der Lieferkette im Raum. Hier ist das Verschulden des jeweils in Anspruch genommenen zu prüfen. Wenngleich auch eine verschuldensunabhängige Haftung existiert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Haftung aus Verschulden oder verschuldensunabhängiger Haftung in Betracht kommt.

  • Liegt höhere Gewalt vor?

Je nach konkreter Fallgestaltung ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Leistung noch möglich ist oder wegen höherer Gewalt nicht mehr möglich scheint. Im Falle der höheren Gewalt sind die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen (Lieferungen auf der einen Seite und Zahlung auf der anderen Seite) zunächst ausgesetzt. Im Extremfall können sie sogar komplett entfallen, was zu einer Aufhebung des Vertrages, d. h. durch Kündigung oder Rücktritt führen könnte. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

Vorbehaltlich einer Regelung in dem Vertrag zwischen den Parteien (sei es individualrechtlich oder durch AGB) muss geprüft werden, ob auch das Thema „höhere Gewalt“ näher beschrieben ist.

Im Fall einer höheren Gewalt können die Leistungspflichten entfallen. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, kein im betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Tritt ein solches Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Leistungspflicht zunächst ggf. sogar auch dauerhaft „suspendiert“, ohne dass hier Schadensersatzansprüche wechselseitiger Natur geben kann.

Ob und inwieweit im Einzelfall dann höhere Gewalt anzunehmen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden.

Durch eine behördliche Untersagung von Lieferungen, Betriebsschließungen oder Grenzschließungen ist unserem Dafürhalten nach von höherer Gewalt auszugehen.

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt bzw. Herrn Rechtsanwalt Lars Reimer in allen mit dem Corona Virus zusammenhängen Fragen das Unternehmen betreffend.

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