BGH schiebt Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite einen Riegel vor

BGH schiebt Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite einen Riegel vor

Neben Zinsen haben Banken bei der Vergabe von Verbraucherkrediten regelmäßgig „Bearbeitungsgebühren“ von den Kunden verlangt. Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 13.05.2014, Az.:XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 nun entschieden, dass dieses Vorgehen unzulässig ist.

Nach Auffassung des BGH stellt die zusätzlich zu den Zinsen verlangte Gebühr (kann immerhin bis zu drei Prozent der Nettodarlehenssumme ausmachen) kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Zudem seien die Banken und Sparkasse ohnhin gesetzlich verpflichtet, die Bonität des jeweiligen Darlehensnehmers zu prüfen. Die hierfür zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt ist laut BGH unzulässig.

Soweit Kreditnehmer innerhalb der letzten Jahre eine solche Bearbeitungsgebühr bezahlt haben, so kommt unter Umständen eine Rückforderung in Betracht. Inwieweit die Bank mit der möglichen Einrede der Verjährung durchgreift, ist für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Bei der rechtlichen Prüfung helfen wir Ihnen gerne!

 

 

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