Fällt der Lottogewinn unter den Zugewinnausgleich?
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.10.2013, AZ.: XII ZB 277/12, bestätigt,
dass ein Lottogewinn, in diesem Fall immerhin in Höhe von € 956.333,10,
den ein Ehegatte im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags
gemacht hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
Die Richter waren sich darüber einig, dass ein solcher Lottogewinn weder als
privilegierter Erwerb im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist noch in vorliegendem
Fall wegen Unbilligkeit nicht angesetzt wird.
Die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung ist
immer ein sehr wichtiges Thema. Sie sollten sich schon zum Zeitpunkt
der Trennung umfassend dazu beraten lassen.
Gerne sind Herr Rechtsanwalt Wolfgang Hartmann und Frau Rechtsanwältin
Marion Herlitze aus unserer Kanzlei bereit, Sie umfassend über
diese Thematik im Rahmen einer familienrechtlichen Beratung aufzuklären.
Wir freuen uns über Ihre Terminsvereinbarung!