Zur Darlegung eines wiederkehrenden Mangels einer Mietwohnung
Nach einer Entscheidung des BGH vom 29.02.2012, AZ.: VIII ZR 155/11, muss der Mieter, der einen Minderungsanspruch durchsetzen will, bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz in einem Mehrfamilienmietshaus kein „Protokoll“ führen. Nach BGH genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (wie z.B. Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es sich handelt und über welche Zeitdauer zu welchen Tageszeiten und in welcher Frequenz Diese ungefähr auftreten.